Gründung

Nebengewerbe anmelden: Der vollständige Ratgeber für die nebenberufliche Gründung

Ein Nebengewerbe ist anzumelden, sobald eine selbstständige Tätigkeit regelmäßig, mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigene Rechnung ausgeübt wird. Ausgenommen sind lediglich freiberufliche Tätigkeiten. Die Anmeldung erfolgt unkompliziert beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde.

Der Schritt in die nebenberufliche Selbstständigkeit bietet die Möglichkeit, eine Geschäftsidee mit reduziertem Risiko zu testen. Es ist ein rechtlich definierter Rahmen, der die Tätigkeit vom Hauptberuf und von rein privaten Hobbys abgrenzt. Das Verständnis der damit verbundenen Pflichten ist entscheidend für einen erfolgreichen Start.

Eine Person plant am Schreibtisch zuhause die nebenberufliche Selbstständigkeit und meldet ihr Nebengewerbe am Laptop an.KI-generiertes Bild

Wann ist die Anmeldung eines Nebengewerbes zwingend erforderlich?

Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ergibt sich aus § 14 der Gewerbeordnung (GewO). Sie greift, sobald eine Tätigkeit die folgenden vier Kriterien erfüllt: Sie muss selbstständig, regelmäßig, auf Dauer angelegt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Der Begriff "Nebengewerbe" selbst ist dabei keine offizielle Rechtsform, sondern beschreibt lediglich, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht den hauptsächlichen Erwerb darstellt.

Eine selbstständige Ausübung liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ohne Weisungsgebundenheit erfolgt. Das Kriterium der Regelmäßigkeit ist bereits bei der Absicht einer wiederholten Ausübung erfüllt, selbst wenn zunächst nur ein einziger Auftrag vorliegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht unterscheidet das Gewerbe von einer reinen Liebhaberei; es muss das Ziel bestehen, die Einnahmen höher als die Ausgaben zu halten, auch wenn in der Anfangsphase Verluste entstehen können.

Eine entscheidende Abgrenzung erfolgt zu den freien Berufen. Tätigkeiten, die in den Katalogberufen des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführt sind – wie Ärzte, Anwälte, Journalisten oder Künstler – sind keine gewerblichen Tätigkeiten. Für sie ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, sondern lediglich eine Meldung beim Finanzamt. Die korrekte Einordnung als Freiberufler oder Gewerbe ist somit der erste und wichtigste Schritt, um unnötige Bürokratie oder spätere Korrekturen zu vermeiden.

Die Anmeldung muss formal zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme erfolgen. Eine verspätete Anmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Es ist daher ratsam, die Anmeldung bereits kurz vor dem ersten geschäftlichen Handeln, wie dem Schalten von Werbung oder dem ersten Einkauf von Waren, vorzunehmen. Auch regelmäßige Verkäufe auf Online-Plattformen können schnell die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit überschreiten und eine Anmeldepflicht auslösen.

Welche Unterlagen und Informationen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt?

Für die Anmeldung eines Nebengewerbes als Einzelunternehmen sind in der Regel nur wenige Standardunterlagen erforderlich. Das zentrale Dokument ist das Formular "Gewerbeanmeldung", oft als "GewA 1" bezeichnet. Dieses ist beim örtlichen Gewerbe- oder Ordnungsamt erhältlich, viele Kommunen stellen es auch online zum Download bereit. Zusätzlich ist ein gültiges Ausweisdokument, also ein Personalausweis oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung, zur Identitätsprüfung vorzulegen.

Im Anmeldeformular müssen präzise Angaben zur Person des Gewerbetreibenden und zur geplanten Tätigkeit gemacht werden. Besonders wichtig ist die genaue Beschreibung des Gewerbes. Vage Formulierungen wie "Handel mit Waren aller Art" werden oft nicht akzeptiert. Stattdessen ist eine spezifische Beschreibung wie "Online-Handel mit bedruckten Textilien" oder "Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich Online-Marketing" notwendig. Es ist möglich, mehrere Tätigkeiten anzugeben.

Erforderliche Zusatzdokumente für bestimmte Gewerbe

Für einige Branchen und Tätigkeitsfelder gelten über die Basisanforderungen hinausgehende Regelungen. Hier ist der Nachweis von speziellen Qualifikationen, persönlicher Zuverlässigkeit oder finanzieller Leistungsfähigkeit erforderlich. Typische Beispiele sind:

  • Erlaubnispflichtige Gewerbe: Für Tätigkeiten wie die des Immobilienmaklers, Darlehensvermittlers oder Bauträgers (§ 34c GewO) ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Dafür sind unter anderem ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzureichen.
  • Handwerksberufe: Bei zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A der Handwerksordnung) ist die Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK) Voraussetzung. Der Nachweis erfolgt durch die Handwerkskarte.
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe: Für Bereiche wie den Handel mit Gebrauchtwagen, die Partnervermittlung oder den Betrieb von Detekteien (§ 38 GewO) ist die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister zur Prüfung der Zuverlässigkeit vorgeschrieben.

Nach der erfolgreichen Anmeldung leitet das Gewerbeamt die Informationen automatisch an andere relevante Stellen weiter. Dazu gehören das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), das Registergericht sowie die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Welche rechtlichen und steuerlichen Pflichten entstehen durch die Anmeldung?

Mit der Gewerbeanmeldung wird ein Unternehmen offiziell ins Leben gerufen, was eine Reihe von administrativen und steuerlichen Pflichten nach sich zieht. Unmittelbar nach der Meldung durch das Gewerbeamt versendet das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieses Formular muss sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden, da hier wesentliche Weichen für die zukünftige Besteuerung gestellt werden, etwa durch die Schätzung der zukünftigen Einnahmen und die Entscheidung über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Die zentralen Steuerarten für Nebengewerbetreibende

Die Gewinne aus dem Nebengewerbe unterliegen mehreren Steuerarten, deren Fälligkeit von der Höhe des Gewinns und des Umsatzes abhängt.

  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus dem Nebengewerbe zählt zu den "Einkünften aus Gewerbebetrieb". Dieser Gewinn wird zu den übrigen Einkünften (z. B. dem Gehalt aus dem Hauptberuf) addiert. Die Summe aller Einkünfte abzüglich aller Freibeträge (Grundfreibetrag 2026: 12.348 €) wird mit dem persönlichen, progressiven Steuersatz versteuert. Ein Gewinn bis 410 € pro Jahr kann unter bestimmten Umständen steuerfrei bleiben (Härteausgleich).
  • Gewerbesteuer: Diese Steuer wird von den Kommunen erhoben, fällt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften aber erst an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Liegt der Gewinn darunter, entsteht keine Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird zudem teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet, was die Belastung reduziert.
  • Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer): Grundsätzlich muss auf alle Umsätze Umsatzsteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug kann die selbst gezahlte Umsatzsteuer auf betriebliche Ausgaben (Vorsteuer) geltend gemacht werden. Eine erhebliche Vereinfachung stellt hier die Option dar, die Kleinunternehmerregelung nutzen zu können.

Wer die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung (Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 €, im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 €, Stand 2026) nicht überschreitet, kann auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig sind. Der Nachteil ist jedoch der Verlust des Vorsteuerabzugs, was bei hohen Anfangsinvestitionen abzuwägen ist.

Eine weitere fundamentale Pflicht ist die ordnungsgemäße Buchführung. Für die meisten Nebengewerbe ist eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend, bei der die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Alle relevanten Belege müssen systematisch gesammelt und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen betragen für Bücher und Aufzeichnungen 10 Jahre, für empfangene und gesendete Rechnungen sowie andere Buchungsbelege 8 Jahre (Stand 2026). Eine sorgfältige Buchhaltung für Selbstständige ist unerlässlich.

Wie wirkt sich ein Nebengewerbe auf Sozialversicherungen und den Arbeitgeber aus?

Die Aufnahme eines Nebengewerbes hat nicht nur steuerliche, sondern auch sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Implikationen. Eine der häufigsten Fragen betrifft die Genehmigung durch den Hauptarbeitgeber. Die meisten Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die eine Informationspflicht oder sogar eine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vorsehen. Ein generelles Verbot ist in der Regel unwirksam, doch der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen verletzt. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, die Arbeitsleistung im Hauptjob beeinträchtigt wird (z. B. durch Nachtarbeit) oder der Erholungsurlaub für die Nebentätigkeit genutzt wird.

Für die Sozialversicherung, insbesondere die Kranken- und Pflegeversicherung, ist die Einstufung als "nebenberuflich" von zentraler Bedeutung. Solange die Selbstständigkeit tatsächlich nebenberuflich ausgeübt wird, fallen keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Die Tätigkeit bleibt über die Anstellung im Hauptjob versichert. Die Krankenkassen prüfen diese Einstufung jedoch anhand klarer Kriterien.

Kriterien der Krankenkasse für die Nebenberuflichkeit

Zwei Hauptfaktoren sind für die Beurteilung der Krankenkassen entscheidend: der wöchentliche Zeitaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit.

  • Zeitlicher Umfang: Die für das Nebengewerbe aufgewendete Arbeitszeit darf in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen. Zudem darf die Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit nicht die des Hauptberufs überschreiten.
  • Wirtschaftliche Bedeutung: Das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit darf nicht die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Die Einkünfte aus dem Hauptberuf müssen also überwiegen.

Werden diese Grenzen überschritten, droht die Umstufung in eine "hauptberufliche Selbstständigkeit" durch die Krankenkasse. Dies hat zur Folge, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf das gesamte Einkommen (aus Hauptjob und Selbstständigkeit) erhoben werden, was zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führt. Eine offene Kommunikation mit der Krankenkasse und eine genaue Dokumentation der Arbeitszeiten und Einnahmen sind daher essenziell.

In der Rentenversicherung besteht für die meisten Gewerbetreibenden im Nebenerwerb keine Versicherungspflicht, da sie bereits über ihren Hauptjob pflichtversichert sind. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Berufsgruppen wie Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken, Lehrer, Erzieher oder Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse), bei denen auch im Nebenerwerb eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann.

Welche Kosten sind mit der Anmeldung und dem Betrieb eines Nebengewerbes verbunden?

Die Gründung eines Nebengewerbes ist im Vergleich zu anderen Unternehmensformen sehr kostengünstig, aber nicht vollständig kostenfrei. Die Kosten lassen sich in einmalige Gründungskosten und laufende Betriebskosten unterteilen.

Die direkten Kosten für die Gewerbeanmeldung selbst sind überschaubar. Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags durch das Gewerbeamt variiert je nach Kommune und liegt typischerweise zwischen 15 und 65 Euro. Müssen für erlaubnispflichtige oder überwachungsbedürftige Gewerbe zusätzliche Dokumente wie ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden, fallen hierfür weitere Gebühren von jeweils circa 13 Euro an.

Laufende Pflichtbeiträge und Betriebsausgaben

Nach der Gründung entstehen laufende Kosten, die in der Planung berücksichtigt werden sollten. Dazu gehören zunächst eventuelle Pflichtbeiträge. Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt eine automatische Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK). Für Einzelunternehmer im Nebengewerbe ist diese Mitgliedschaft jedoch oft beitragsfrei, solange der Gewerbeertrag eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Bei der IHK liegt diese Grenze für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, bei einem Jahresgewinn von 5.200 Euro.

Weitere typische laufende Kosten sind:

  • Geschäftskonto: Obwohl für Einzelunternehmen nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ein separates Konto zur sauberen Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen dringend zu empfehlen. Hierfür fallen monatliche Kontoführungsgebühren an.
  • Versicherungen: Je nach Tätigkeit ist eine Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar, um sich gegen Schäden abzusichern, die Dritten im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit zugefügt werden. Branchenspezifisch können weitere Versicherungen (z.B. eine Vermögensschadenhaftpflicht) notwendig sein.
  • Steuerberatung: Die Kosten für einen Steuerberater sind eine optionale, aber oft sinnvolle Investition. Sie können bei der Ersteinrichtung, der laufenden Buchhaltung und der Erstellung der Jahressteuererklärungen unterstützen und steuerliches Optimierungspotenzial aufzeigen.
  • Steuern: Die anfallenden Steuern (Einkommen-, Gewerbe- und ggf. Umsatzsteuer) sind zwar eine Folge des Gewinns, müssen aber als regelmäßiger Kostenfaktor in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.

Wann wird ein Nebengewerbe zu einem Hauptgewerbe?

Der Übergang von einem Nebengewerbe zu einem Hauptgewerbe ist kein formaler Akt, der beim Gewerbeamt beantragt wird. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Veränderung der Lebens- und Arbeitssituation, die von verschiedenen Institutionen nach unterschiedlichen Kriterien bewertet wird. Es gibt keinen Schalter, der umgelegt wird, sondern eine graduelle Verschiebung des beruflichen Schwerpunkts.

Aus der Perspektive des Finanzamtes ist die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengewerbe weitgehend irrelevant. Das Finanzamt interessiert sich für die Summe der Einkünfte, egal aus welcher Quelle sie stammen. Eine Ummeldung von "nebenberuflich" zu "hauptberuflich" ist hier nicht vorgesehen. Die steuerlichen Pflichten, wie die Abgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung, bleiben in ihrer Art bestehen, nur die Höhe der Vorauszahlungen wird sich bei steigenden Gewinnen anpassen.

Die entscheidende und folgenreichste Bewertung findet bei der gesetzlichen Krankenversicherung statt. Wie bereits erläutert, gilt eine Selbstständigkeit hier als nebenberuflich, solange sie der hauptberuflichen Tätigkeit in Zeit und Einkommen klar untergeordnet ist. Kehrt sich dieses Verhältnis um, erfolgt eine Umstufung. Dies ist der kritischste Punkt: Wenn die Krankenkasse die Selbstständigkeit als hauptberuflich einstuft, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage des gesamten Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze neu und meist deutlich höher berechnet. Diese Änderung kann bereits eintreten, bevor der Angestelltenjob gekündigt wird.

Praxisbeispiel für eine Umstufung

Angenommen, eine Person arbeitet 30 Stunden pro Woche als Angestellte und verdient 40.000 Euro im Jahr. Ihr Nebengewerbe betreibt sie mit 15 Stunden pro Woche und erzielt einen Gewinn von 15.000 Euro. Dies wird in der Regel als nebenberuflich eingestuft. Wächst das Gewerbe nun, sodass der Zeitaufwand auf 25 Stunden steigt und der Gewinn auf 45.000 Euro klettert, während die Angestelltentätigkeit unverändert bleibt, ist eine Umstufung sehr wahrscheinlich. Das Gewerbe hat nun sowohl zeitlich als auch wirtschaftlich eine größere Bedeutung als der Hauptjob erlangt.

Aus persönlicher Sicht erfolgt der Wandel zum Hauptgewerbe oft dann, wenn die Einnahmen aus der Selbstständigkeit so stabil und ausreichend sind, dass die Kündigung des Angestelltenverhältnisses eine realistische Option wird. Dieser Schritt sollte wohlüberlegt sein und idealerweise auf einem soliden Geschäftsmodell basieren. Die Erstellung eines Businessplans kann helfen, die Tragfähigkeit des Unternehmens zu bewerten und den Übergang systematisch zu planen. Die Kündigung des Hauptjobs ist dann der endgültige, faktische Schritt, der das bisherige Nebengewerbe zur alleinigen Haupterwerbsquelle macht.

Was ist der Unterschied zwischen Nebengewerbe, Kleingewerbe und Kleinunternehmer?

Im Gründungsalltag werden die Begriffe Nebengewerbe, Kleingewerbe und Kleinunternehmer oft synonym verwendet, obwohl sie unterschiedliche rechtliche Aspekte einer Selbstständigkeit beschreiben. Ein korrektes Verständnis dieser Begriffe ist wichtig, um die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen. Tatsächlich kann ein und dasselbe Unternehmen alle drei Eigenschaften gleichzeitig aufweisen.

Das Nebengewerbe ist ein Begriff aus dem Sozial- und Arbeitsrecht. Er definiert den Umfang der gewerblichen Tätigkeit im Verhältnis zu einer anderen, hauptsächlichen Tätigkeit (meist eine abhängige Beschäftigung, aber auch ein Studium oder die Rente). Die Kriterien sind, wie bereits dargelegt, primär der Zeitaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung. Die Einstufung als Nebengewerbe ist vor allem für die Krankenversicherung und die Genehmigung durch den Arbeitgeber relevant.

Das Kleingewerbe ist ein Begriff aus dem Handelsrecht. Ein Kleingewerbetreibender ist ein Gewerbetreibender, dessen Unternehmen "nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert" (§ 1 Abs. 2 HGB). Die große Mehrheit der Nebengewerbe fällt unter diese Definition. Die Konsequenz ist eine erhebliche Vereinfachung: Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen, keine doppelte Buchführung (Bilanzierung) betreiben und keine Inventur durchführen. Die Gewinnermittlung mittels einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausreichend.

Der Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, genauer gesagt aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG). Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung bezüglich der Umsatzsteuer. Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen wird (Stand 2026), können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen sie aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.

Zusammenfassung der Begriffe in einer Tabelle

Die folgende Tabelle stellt die drei Begriffe und ihre Merkmale übersichtlich gegenüber:

BegriffRechtsgebietDefinition / KriteriumWichtigste Konsequenz
NebengewerbeSozial-/ArbeitsrechtZeitlicher & wirtschaftlicher Umfang ist geringer als der der Haupttätigkeit.Keine zusätzlichen Beiträge zur GKV/PV; Genehmigung des Arbeitgebers oft nötig.
KleingewerbeHandelsrecht (HGB)Erfordert keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb.Befreiung von HGB-Pflichten (z.B. Bilanzierung); EÜR ist ausreichend.
KleinunternehmerSteuerrecht (UStG)Umsatz unter 25.000 € (Vorjahr) & vorauss. 100.000 € (laufendes Jahr).Optionale Befreiung von der Umsatzsteuer (keine USt auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug).

Ein typischer Gründer könnte also ein Nebengewerbe (neben dem Hauptjob) anmelden, das als Kleingewerbe (da der Umfang gering ist) eingestuft wird und für das die Kleinunternehmerregelung (wegen des anfangs niedrigen Umsatzes) in Anspruch genommen wird. Die Begriffe schließen sich nicht aus, sondern beschreiben die Tätigkeit aus verschiedenen Blickwinkeln.

Häufige Fragen

Darf ein Nebengewerbe Verluste machen?

Ja, besonders in der Anlaufphase sind Verluste nicht ungewöhnlich und vom Finanzamt akzeptiert. Diese Verluste können mit positiven Einkünften, zum Beispiel aus dem Angestelltenverhältnis, verrechnet werden (Verlustausgleich). Dies mindert das zu versteuernde Gesamteinkommen und führt zu einer Steuererstattung. Bei dauerhaften Verlusten über mehrere Jahre kann das Finanzamt die Tätigkeit jedoch als "Liebhaberei" ohne Gewinnerzielungsabsicht einstufen.

Ist für ein Nebengewerbe ein separates Geschäftskonto nötig?

Für Einzelunternehmer besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines separaten Geschäftskontos. Es wird jedoch dringend empfohlen, um private und geschäftliche Finanzströme sauber zu trennen. Dies erleichtert die Buchführung, schafft Transparenz für das Finanzamt und wirkt professioneller gegenüber Kunden und Partnern.

Muss die Gewerbeanmeldung persönlich erfolgen?

Das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Während bei manchen Gewerbeämtern weiterhin eine persönliche Vorsprache erforderlich ist, bieten immer mehr Städte und Gemeinden die Möglichkeit der Online-Anmeldung über ihre Portale oder die Einreichung der Unterlagen per Post an.

Welche Rechtsform ist für ein Nebengewerbe üblich?

Die mit Abstand häufigste und einfachste Rechtsform für ein Nebengewerbe ist das Einzelunternehmen. Es entsteht automatisch mit der Gewerbeanmeldung durch eine einzelne Person, erfordert kein Stammkapital und der administrative Aufwand ist minimal. Eine Haftung erfolgt hierbei unbeschränkt mit dem Privatvermögen.

Wie wird der Gewinn aus dem Nebengewerbe versteuert?

Der Gewinn wird mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Dieser Betrag wird in der Anlage G der persönlichen Einkommensteuererklärung eingetragen. Er wird zu den anderen Einkünften (z.B. Gehalt) addiert und die Summe mit dem individuellen, progressiven Einkommensteuersatz versteuert.

Hat die Anmeldung eines Nebengewerbes Einfluss auf den SCHUFA-Score?

Die reine Anmeldung eines Gewerbes wird nicht an die SCHUFA gemeldet und hat daher keinen direkten Einfluss auf den Score. Eine Auswirkung kann sich jedoch indirekt ergeben, wenn im Zuge der Geschäftstätigkeit Kredite aufgenommen oder Konten eröffnet werden, da diese Vorgänge von Banken an Auskunfteien gemeldet werden können.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Rechenbeispiele beruhen auf angenommenen Werten.