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Gewerbe abmelden: Der komplette Leitfaden zur Betriebsaufgabe

Die Abmeldung eines Gewerbes ist der formale Verwaltungsakt, mit dem die dauerhafte Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt wird. Dieser Schritt ist für alle Gewerbetreibenden, von Einzelunternehmen bis zu Kapitalgesellschaften, bei der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs gesetzlich vorgeschrieben.

Die Gewerbeabmeldung löst eine Kette von Meldungen an andere Institutionen aus. Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt, die zuständige Kammer (IHK/HWK) und die Berufsgenossenschaft, was den Prozess der steuerlichen und rechtlichen Abwicklung des Unternehmens einleitet.

Ein leerer Schreibtisch mit zugeklapptem Laptop und einem gepackten Karton symbolisiert die Gewerbeabmeldung und das Ende der Selbstständigkeit.KI-generiertes Bild

Wann ist eine Gewerbeabmeldung zwingend erforderlich?

Eine Gewerbeabmeldung ist nicht bei jeder Veränderung notwendig, aber in bestimmten Situationen gesetzlich verpflichtend. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die gewerbliche Tätigkeit endgültig oder nur vorübergehend unterbrochen wird.

Der häufigste Grund für eine Abmeldung ist die vollständige und dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs. Dies ist der Fall, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht nur pausiert, sondern definitiv beendet wird, beispielsweise bei einem Eintritt in den Ruhestand oder einer beruflichen Neuorientierung als Angestellter. Eine nur vorübergehende Betriebspause, etwa wegen Krankheit, Elternzeit oder einer längeren Auftragsflaute, erfordert hingegen keine Abmeldung. Während einer Pause bleiben die steuerlichen Pflichten, wie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, jedoch grundsätzlich bestehen, auch wenn nur Nullmeldungen erfolgen.

Ein weiterer Anlass ist der Umzug des Betriebs in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder Stadt. In diesem Fall reicht eine einfache Ummeldung nicht aus. Das Gewerbe muss am alten Standort abgemeldet und am neuen Standort wieder angemeldet werden. Dieser doppelte Schritt stellt sicher, dass die neue Kommune für die Gewerbesteuer zuständig wird.

Auch ein Wechsel der Rechtsform bedingt formal eine Abmeldung. Wird beispielsweise ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, erlischt das Einzelunternehmen rechtlich und muss abgemeldet werden. Die GmbH wird anschließend neu gegründet und im Handelsregister eingetragen, woraufhin eine eigene Gewerbeanmeldung für die neue Gesellschaft erfolgt. Dies liegt daran, dass das Einzelunternehmen und die GmbH zwei verschiedene Rechtssubjekte sind. Ein Wechsel der Rechtsform ist somit ein komplexer Vorgang, der eine sorgfältige Planung erfordert. Eine gute Vorbereitung kann dabei helfen, die richtige Rechtsform zu wählen und die Konsequenzen zu verstehen.

Stirbt der Inhaber eines Einzelunternehmens und die Erben führen den Betrieb nicht fort, muss das Gewerbe ebenfalls durch die Erben abgemeldet werden. Wird der Betrieb hingegen von einem Erben übernommen, ist meist eine Ummeldung auf den neuen Inhaber ausreichend.

Wie läuft die Gewerbeabmeldung Schritt für Schritt ab?

Der Prozess der Gewerbeabmeldung ist standardisiert, kann aber je nach Gemeinde leichte Abweichungen aufweisen. Die Digitalisierung ermöglicht es zunehmend, die Abmeldung komplett online durchzuführen.

Schritt 1: Formular beschaffen

Grundlage für die Abmeldung ist das bundeseinheitliche Formular „GewA 3“. Dieses ist in der Regel auf der Webseite des zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamtes als PDF-Download verfügbar. Alternativ kann es direkt bei der Behörde vor Ort bezogen werden.

Schritt 2: Formular ausfüllen

Das Formular „GewA 3“ ist übersichtlicher als das zur Anmeldung. Es werden Angaben zum Betriebsinhaber (Name, Anschrift) sowie zum Betrieb (Betriebsname, Anschrift, gemeldete Tätigkeit) abgefragt. Das wichtigste Feld ist das Datum der Betriebseinstellung. Hier muss der Tag eingetragen werden, an dem die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich und endgültig beendet wurde. Eine rückwirkende Angabe ist möglich, sollte aber zeitnah erfolgen, um Bußgelder zu vermeiden.

Schritt 3: Notwendige Unterlagen zusammenstellen

Für die Abmeldung werden Identifikations- und Legitimationsdokumente benötigt. Die genauen Anforderungen können variieren, aber üblicherweise sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass: Zur Identifikation der abmeldenden Person.
  • Gewerbeschein/Gewerbeanmeldung: Die ursprüngliche Bestätigung der Gewerbeanmeldung sollte vorgelegt werden.
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG): Ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister ist erforderlich. Zudem muss der Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft nachgewiesen werden.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt, kann verlangt werden.

Schritt 4: Abmeldung einreichen

Die ausgefüllten Unterlagen können auf verschiedenen Wegen beim Gewerbeamt eingereicht werden:

  1. Persönlich: Der klassische Weg ist der Gang zum Amt. Dies ermöglicht eine sofortige Prüfung und die direkte Mitnahme der Bestätigung.
  2. Postalisch: Die Unterlagen können auch per Post versendet werden. Es empfiehlt sich der Versand per Einschreiben, um einen Nachweis zu haben.
  3. Online: Immer mehr Kommunen bieten die „Gewerbe abmelden online“ Funktion an. Dies erfolgt über landeseinheitliche Verwaltungsportale oder die kommunale Webseite. Die Identifikation geschieht dabei meist über die eID-Funktion des Personalausweises.

Schritt 5: Bestätigung erhalten und aufbewahren

Nach erfolgreicher Bearbeitung stellt das Gewerbeamt eine Bestätigung über die Gewerbeabmeldung aus. Dieses Dokument ist von großer Bedeutung. Es dient als offizieller Nachweis gegenüber dem Finanzamt, der Krankenkasse und anderen Institutionen, dass die gewerbliche Tätigkeit beendet wurde. Die Bestätigung sollte sorgfältig zusammen mit den anderen Geschäftsunterlagen archiviert werden.

Welche Kosten entstehen bei einer Gewerbeabmeldung?

Im Vergleich zur Gewerbeanmeldung sind die direkten Kosten für eine Gewerbeabmeldung in der Regel deutlich geringer. Die Höhe der anfallenden Verwaltungsgebühren wird von jeder Kommune eigenständig in ihrer Gebührenordnung festgelegt.

Die Spanne für die Gewerbeabmeldung Kosten ist breit. In vielen Städten und Gemeinden ist der Vorgang vollständig kostenlos. Andere erheben eine Bearbeitungsgebühr, die sich typischerweise in einem Rahmen von 15 bis 60 Euro bewegt. Die genaue Höhe kann auf der Webseite des zuständigen Gewerbeamtes oder durch einen Anruf bei der Behörde in Erfahrung gebracht werden.

Ob für eine Online-Abmeldung separate oder abweichende Gebühren anfallen, ist ebenfalls kommunal geregelt. Teilweise ist der digitale Weg sogar günstiger, um Anreize für dessen Nutzung zu schaffen. Unabhängig vom gewählten Weg ist die Gebühr für die Abmeldung eine betrieblich veranlasste Ausgabe, die in der letzten Steuererklärung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Neben den direkten Verwaltungsgebühren können indirekte Kosten im Zuge der Betriebsaufgabe entstehen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für einen Steuerberater, der die Aufgabebilanz erstellt und bei der steuerlichen Abwicklung hilft. Auch Gebühren für die Abmeldung aus dem Handelsregister bei Kapitalgesellschaften oder die vorzeitige Auflösung von Verträgen können das Budget belasten.

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe abmelden und ummelden?

Die Begriffe Abmeldung und Ummeldung werden oft verwechselt, beschreiben aber unterschiedliche Verwaltungsvorgänge mit verschiedenen Konsequenzen. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten und rechtliche Vorgaben zu erfüllen.

Eine Gewerbeabmeldung ist immer dann erforderlich, wenn ein Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben oder der Sitz in eine andere Gemeinde verlegt wird. Die Abmeldung beendet die Existenz des Gewerbes am bisherigen Standort und die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht gegenüber der alten Kommune. Ein Umzug über die Gemeindegrenze hinweg erfordert somit stets eine Abmeldung am alten Ort und eine Neuanmeldung am neuen Ort. Dieser Vorgang wird oft als Gewerbe anmelden bezeichnet, obwohl es sich um eine Fortführung an anderer Stelle handelt.

Fälle für eine Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist hingegen für Änderungen vorgesehen, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derselben Gemeinde stattfinden. Sie ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Verlegung des Betriebs: Der Firmensitz wird an eine neue Adresse innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde verlegt.
  • Änderung des Gewerbegegenstandes: Die Art der Tätigkeit ändert sich wesentlich. Ein Schreiner, der nun auch Metallbau anbietet, muss sein Gewerbe ummelden.
  • Erweiterung der Tätigkeit: Das Angebot wird um Waren oder Dienstleistungen erweitert, die für die ursprüngliche Branche unüblich sind. Ein reiner Online-Shop, der zusätzlich einen stationären Laden eröffnet, wäre ein Beispiel.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Kontinuität des Gewerbes. Bei einer Ummeldung bleibt das Gewerbe als solches bestehen, nur seine Merkmale ändern sich. Bei einer Abmeldung erlischt es formal.

Praxisbeispiel: Umzug eines Unternehmens

Ein Grafikdesigner betreibt sein Einzelunternehmen in Köln. Er entscheidet sich, nach Düsseldorf umzuziehen und seine Tätigkeit von dort aus fortzuführen.

  • Schritt 1: Er muss sein Gewerbe beim Gewerbeamt in Köln abmelden. Als Datum der Betriebseinstellung gibt er seinen letzten Arbeitstag in Köln an.
  • Schritt 2: Er muss sein Gewerbe beim Gewerbeamt in Düsseldorf anmelden. Als Datum des Beginns gibt er seinen ersten Arbeitstag in Düsseldorf an.

Wäre der Grafikdesigner nur von Köln-Ehrenfeld nach Köln-Nippes umgezogen, also innerhalb derselben Stadt, hätte eine einfache und kostengünstigere Gewerbeummeldung beim Kölner Gewerbeamt ausgereicht.

Welche steuerlichen Pflichten folgen auf die Gewerbeabmeldung?

Mit der Bestätigung der Gewerbeabmeldung ist der Prozess keineswegs abgeschlossen. Die umfangreichsten Aufgaben folgen oft erst im Anschluss, insbesondere im Bereich der Steuern. Das Finanzamt wird vom Gewerbeamt informiert, erwartet aber die aktive Mitwirkung des ehemaligen Unternehmers.

Der zentrale Punkt der steuerlichen Abwicklung ist die Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlusts. Zur Betriebsaufgabe müssen alle zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter – vom Firmenwagen über den Computer bis hin zu immateriellen Werten wie einem Kundenstamm – bewertet werden. Maßgeblich ist hierbei der sogenannte gemeine Wert, also der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Die Summe dieser Werte wird mit dem Buchwert der Wirtschaftsgüter verglichen. Die Differenz, also die aufgedeckten stillen Reserven, ergibt zusammen mit dem laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahres den Aufgabegewinn. Dieser Gewinn ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Für bestimmte Fälle gewährt der Gesetzgeber jedoch erhebliche Freibeträge und Steuersatzermäßigungen (§ 16, § 34 EStG), etwa für Unternehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind. Eine steuerliche Beratung ist hier dringend zu empfehlen.

Beispielrechnung: Aufgabegewinn

Ein Einzelunternehmer gibt sein Geschäft zum 31.10.2026 auf. Sein Betriebsvermögen besteht aus einem Lieferwagen und der Büroausstattung.

  • Lieferwagen: Buchwert laut Anlageverzeichnis 8.000 €. Geschätzter Verkaufswert (gemeiner Wert) 15.000 €.
  • Büroausstattung: Buchwert 1 €. Geschätzter Verkaufswert 2.500 €.
  • Stille Reserven: (15.000 € - 8.000 €) + (2.500 € - 1 €) = 7.000 € + 2.499 € = 9.499 €.

Dieser Betrag von 9.499 € ist als Aufgabegewinn zu versteuern, zusätzlich zum regulären Gewinn, der bis zum 31.10.2026 erwirtschaftet wurde.

Nach der Abmeldung müssen für das letzte Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) die finalen Steuererklärungen erstellt werden:

  • Umsatzsteuererklärung: Fasst alle Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres zusammen und korrigiert diese. Auch die Besteuerung der Entnahme von Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen muss hier berücksichtigt werden.
  • Gewerbesteuererklärung: Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € (Stand 2026) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird bei einem unterjährigen Geschäftsende nur zeitanteilig gewährt. Bei Aufgabe zum 30.06. würde der Freibetrag beispielsweise nur 12.250 € betragen.
  • Einkommensteuererklärung: Hier fließen der laufende Gewinn aus dem Gewerbebetrieb sowie der ermittelte Aufgabegewinn ein.

Eine der wichtigsten Pflichten nach der Betriebsaufgabe ist die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Obwohl das Unternehmen nicht mehr existiert, müssen alle geschäftlichen Unterlagen weiterhin archiviert werden. Für Bücher, Bilanzen und Inventare gilt eine Frist von 10 Jahren. Für Buchungsbelege, zu denen auch erhaltene und gesendete Rechnungen zählen, gilt eine Frist von 8 Jahren. Für die meisten Handels- und Geschäftsbriefe (z.B. Angebote, Auftragsbestätigungen oder viele Lieferscheine) beträgt die Frist 6 Jahre (Stand 2026). Die Frist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt wurde. Eine Verletzung dieser Pflicht kann empfindliche steuerrechtliche Konsequenzen haben und wird als schwere Ordnungswidrigkeit behandelt. Weitere Details regelt die Buchhaltung für Selbstständige.

Was muss neben der Abmeldung beim Gewerbeamt noch beachtet werden?

Die Gewerbeabmeldung ist nur der Startpunkt für eine Reihe weiterer Abwicklungsmaßnahmen. Um unnötige Kosten und rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte eine umfassende Checkliste abgearbeitet werden.

Behörden und Institutionen informieren

Obwohl das Gewerbeamt Meldungen weiterleitet, ist eine proaktive Information der folgenden Stellen ratsam:

  • IHK oder HWK: Die Pflichtmitgliedschaft endet mit der Gewerbeabmeldung. Eine Kontrolle und eine schriftliche Bestätigung des Austritts sind dennoch sinnvoll, um die Beitragszahlung sicher zu beenden.
  • Berufsgenossenschaft: Die gesetzliche Unfallversicherung muss über die Betriebsaufgabe informiert werden, um die Beitragspflicht zu stoppen.
  • Krankenversicherung: Dies ist ein kritischer Punkt. Der Status als Selbstständiger endet. Es muss umgehend eine neue Versicherungsgrundlage geschaffen werden, z.B. durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung, eine Familienversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Die Nichtmeldung führt zur Fortführung des bisherigen (oft hohen) Beitrags.
  • Rentenversicherung: Insbesondere für Selbstständige, die Pflichtbeiträge geleistet haben (z.B. Handwerker, Künstler), ist die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund wichtig, um den Versicherungsstatus zu klären.
  • Agentur für Arbeit: Wird nach der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I beansprucht, muss die Meldung frühzeitig erfolgen. Es ist zu prüfen, ob die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bestand und ob eine Sperrzeit droht, weil die Aufgabe selbst herbeigeführt wurde.

Verträge und geschäftliche Beziehungen beenden

Die gesamte geschäftliche Infrastruktur muss aufgelöst werden. Dazu gehört die fristgerechte Kündigung aller Verträge:

  • Geschäftskonto: Nach Abwicklung aller Zahlungseingänge und -ausgänge sollte das Geschäftskonto gekündigt werden. Guthaben wird auf ein Privatkonto überwiesen.
  • Mietverträge: Büro-, Laden- oder Lagerräume müssen unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
  • Laufende Verträge: Telefon, Internet, Mobilfunk, Software-Abonnements, Hosting-Verträge für Webseiten und E-Mail-Postfächer, Leasingverträge für Fahrzeuge oder Maschinen sind zu kündigen. Oft bestehen Mindestvertragslaufzeiten, die zu beachten sind.
  • Versicherungen: Alle betrieblichen Versicherungen wie die Betriebshaftpflicht-, Inhalts- oder Rechtsschutzversicherung müssen gekündigt werden. Mit der Gewerbeabmeldung entfällt der Versicherungsgegenstand, was oft ein Sonderkündigungsrecht begründet.
  • Kunden und Lieferanten: Eine transparente Kommunikation über die Geschäftsschließung ist professionell. Alle offenen Forderungen müssen eingetrieben und alle Verbindlichkeiten beglichen werden.

Welche Fehler sollten bei der Gewerbeabmeldung unbedingt vermieden werden?

Bei der Betriebsaufgabe können Fehler teuer werden und noch Jahre später zu Problemen führen. Eine sorgfältige Vorgehensweise ist daher unerlässlich, um alle Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Fehler 1: Verspätete Abmeldung. Das Gesetz schreibt vor, die Abmeldung „unverzüglich“ nach Einstellung des Betriebs vorzunehmen. Wer dies um Monate oder gar Jahre hinauszögert, riskiert ein Ordnungsgeld. Zudem laufen steuerliche Pflichten und eventuelle Kammerbeiträge weiter, was unnötigen administrativen Aufwand und Kosten verursacht.

Fehler 2: Den Aufgabegewinn ignorieren. Viele Unternehmer sind sich nicht bewusst, dass die Überführung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen ein steuerpflichtiger Vorgang ist. Wird die Ermittlung des Aufgabegewinns und dessen Versteuerung vergessen, kann dies bei einer späteren Betriebsprüfung zu hohen Nachzahlungen, Zinsen und möglicherweise sogar einem Steuerstrafverfahren führen. Insbesondere die stillen Reserven in Fahrzeugen, Maschinen oder Immobilien werden oft unterschätzt.

Fehler 3: Folgepflichten vernachlässigen. Die Bestätigung vom Gewerbeamt ist nur ein Etappenziel. Wer vergisst, die Krankenkasse, Versicherungen oder die Berufsgenossenschaft zu informieren, zahlt unter Umständen monatelang unnötig hohe Beiträge weiter. Ebenso fatal ist die Nichtbeachtung der Kündigungsfristen von Miet- oder Leasingverträgen, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Fehler 4: Voreilige Abmeldung. Ein Gewerbe sollte erst abgemeldet werden, wenn der Betrieb tatsächlich ruht und alle geschäftlichen Vorgänge abgeschlossen sind. Eine zu frühe Abmeldung kann dazu führen, dass keine Rechnungen mehr rechtmäßig ausgestellt werden können, um letzte Leistungen abzurechnen. Der Zeitpunkt der Abmeldung sollte daher gut auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebseinstellung abgestimmt sein.

Fehler 5: Geschäftsunterlagen vorzeitig entsorgen. Ein sehr schwerwiegender Fehler ist die Vernichtung der Buchhaltungsunterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von sechs, acht und zehn Jahren. Diese Pflicht bleibt auch nach der Abmeldung des Gewerbes bestehen. Das Finanzamt kann auch Jahre später noch Unterlagen für eine Prüfung anfordern. Fehlen diese, kann dies zu empfindlichen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen und Bußgeldern führen.

Häufige Fragen

Kann ein Gewerbe rückwirkend abgemeldet werden?

Ja, eine rückwirkende Abmeldung ist grundsätzlich möglich. Es ist der tatsächliche Zeitpunkt der Betriebseinstellung anzugeben, auch wenn dieser bereits in der Vergangenheit liegt. Eine verspätete Abmeldung stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld zur Folge haben.

Was passiert, wenn ein Gewerbe nicht abgemeldet wird?

Die unterlassene Abmeldung eines aufgegebenen Gewerbes kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem laufen steuerliche Pflichten, wie die Abgabe von Steuererklärungen, und eventuelle Beiträge für IHK/HWK weiter, was zu unnötigen Kosten und administrativem Aufwand führt.

Muss auch ein Kleingewerbe abgemeldet werden?

Ja, jede gewerbliche Tätigkeit, die angemeldet wurde, muss bei Aufgabe auch wieder abgemeldet werden. Dies gilt uneingeschränkt, also auch für Nebengewerbe und unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerregelung genutzt wurde oder nicht.

Endet die Pflicht zur IHK- oder HWK-Mitgliedschaft automatisch?

In der Regel ja. Das Gewerbeamt informiert die zuständige Kammer über die Abmeldung, wodurch die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht enden. Eine kurze Kontrollnachfrage bei der Kammer kann zur Sicherheit dennoch sinnvoll sein, um eine schriftliche Bestätigung zu erhalten.

Was ist mit dem Betriebsvermögen nach der Abmeldung?

Das Betriebsvermögen wird rechtlich ins Privatvermögen überführt. Dieser Vorgang ist Teil der Betriebsaufgabe und muss steuerlich zum gemeinen Wert (Verkehrswert) erfasst werden. Dies führt häufig zur Aufdeckung stiller Reserven und einem zu versteuernden Aufgabegewinn.

Kann ich nach der Abmeldung direkt ein neues Gewerbe anmelden?

Ja, das ist jederzeit möglich. Die Abmeldung eines Gewerbes steht der Neugründung eines anderen oder desselben Gewerbes zu einem späteren Zeitpunkt nicht im Weg. Es handelt sich um voneinander getrennte Verwaltungsvorgänge vor dem Gesetz.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Rechenbeispiele beruhen auf angenommenen Werten.