Kleingewerbe anmelden: Der vollständige Leitfaden für 2026
Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt durch eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Der Begriff 'Kleingewerbe' ist dabei eine umgangssprachliche Bezeichnung für ein gewerbliches Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, die oft, aber nicht zwangsläufig, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Eine offizielle Rechtsform dieses Namens existiert nicht.
Der Weg in die Selbstständigkeit über ein Kleingewerbe bietet Vorteile wie eine vereinfachte Buchführung und die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung. Gleichzeitig sind Pflichten wie die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Abführung von Gewerbesteuer oberhalb eines bestimmten Gewinns zu erfüllen.
KI-generiertes BildWas genau ist ein Kleingewerbe und wer muss eines anmelden?
Der Begriff „Kleingewerbe“ ist im deutschen Recht nicht fest definiert. Es handelt sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In der Praxis sind dies meist Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die von sogenannten Nicht-Kaufleuten betrieben werden.
Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur freiberuflichen Tätigkeit. Während Gewerbetreibende ihr Unternehmen beim Gewerbeamt anmelden müssen, tun Freiberufler dies nicht. Ob eine Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich eingestuft wird, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Zu den freien Berufen gehören beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten oder Künstler. Ein Onlineshop-Betreiber, ein Handwerker ohne Meisterbrief im zulassungsfreien Handwerk oder ein Influencer mit Werbeeinnahmen betreibt hingegen ein Gewerbe. Die Abgrenzung ist teils komplex, eine Klärung der Frage Freiberufler oder Gewerbe ist daher ein fundamentaler erster Schritt.
Eine Anmeldepflicht besteht für jede Person, die eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Die drei entscheidenden Kriterien für eine gewerbliche Tätigkeit sind: Sie muss selbstständig, auf Dauer angelegt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Ein einmaliger Verkauf von Privatgegenständen auf einer Online-Plattform ist daher in der Regel kein Gewerbe. Wer jedoch regelmäßig Waren einkauft, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, agiert gewerblich und muss dies anmelden.
Häufig wird der Begriff Kleingewerbe fälschlicherweise mit der Kleinunternehmerregelung gleichgesetzt. Dies ist ein verbreiteter Irrtum. Ein Kleingewerbe beschreibt die Art und den Umfang des Betriebs (gewerblich, nicht-kaufmännisch). Die Kleinunternehmerregelung hingegen ist eine Option im Umsatzsteuerrecht, die von den Umsatzgrenzen abhängt. Ein Kleingewerbetreibender kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, muss es aber nicht. Er kann auch freiwillig zur Regelbesteuerung optieren und Umsatzsteuer abführen.
Wie läuft die Anmeldung eines Kleingewerbes Schritt für Schritt ab?
Die Anmeldung eines Kleingewerbes ist ein formaler Prozess, der mit der Gewerbeanmeldung beginnt. Dieser erste, entscheidende Schritt löst eine Kette von Meldungen an andere Behörden aus und legt den Grundstein für die offizielle Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Schritt 1: Gewerbeamt aufsuchen
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt am Standort des Unternehmenssitzes. Dies ist in der Regel bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung angesiedelt. Viele Kommunen bieten mittlerweile die Möglichkeit der Online-Anmeldung, alternativ kann der Prozess persönlich oder postalisch durchgeführt werden.
Schritt 2: Formular zur Gewerbeanmeldung ausfüllen
Das zentrale Dokument ist das Formular „Gewerbeanmeldung“ (GewA 1). Neben persönlichen Daten des Gründers und der Adresse des Betriebs ist vor allem die Beschreibung des Tätigkeitsfeldes von großer Bedeutung. Diese sollte präzise genug sein, um die Tätigkeit verständlich zu machen, aber auch weit genug gefasst, um kleinere Erweiterungen des Geschäftsmodells ohne erneute, kostenpflichtige Anmeldung zu ermöglichen. Statt „Verkauf von Schmuck“ wäre beispielsweise „Herstellung und Vertrieb von sowie Handel mit Schmuck und Accessoires“ eine zukunftssicherere Formulierung.
Schritt 3: Notwendige Unterlagen bereithalten
Zur Identifikation ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung vorzulegen. Nicht-EU-Bürger benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gestattet. Je nach Branche können weitere Dokumente erforderlich sein, etwa ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder spezifische Erlaubnisurkunden (z.B. eine Handwerkskarte für zulassungspflichtige Handwerksberufe).
Schritt 4: Bestätigung erhalten und Meldungen abwarten
Nach Prüfung der Unterlagen und Entrichtung der Gebühr stellt das Gewerbeamt die Bestätigung der Gewerbeanmeldung, den sogenannten Gewerbeschein, aus. Ab diesem Moment ist das Gewerbe offiziell angemeldet. Das Gewerbeamt informiert daraufhin automatisch weitere Stellen über die Gründung. Dazu gehören das zuständige Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie das statistische Landesamt. Gründer müssen diese Institutionen also nicht selbstständig kontaktieren; sie werden sich in den folgenden Wochen melden.
Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung und im laufenden Betrieb?
Die Gründung eines Kleingewerbes ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen kostengünstig, aber nicht gänzlich kostenfrei. Es fallen sowohl einmalige Anmeldegebühren als auch regelmäßige laufende Kosten an, die in der Finanzplanung berücksichtigt werden müssen.
Einmalige Anmeldegebühr
Für die Bearbeitung der Gewerbeanmeldung erheben die Kommunen eine Verwaltungsgebühr. Die Höhe dieser Gebühr ist nicht bundeseinheitlich geregelt und variiert je nach Stadt oder Gemeinde. Die Kosten für die Gewerbeanmeldung liegen in der Regel in einer Spanne von 15 bis 65 Euro.
Laufende Pflichtbeiträge
Mit der Gewerbeanmeldung entsteht automatisch eine Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder, bei handwerklichen Tätigkeiten, in der Handwerkskammer (HWK). Für Gründer gibt es jedoch Erleichterungen: gilt für Existenzgründer (natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind) eine Sonderregelung: Liegt der Gewerbeertrag (Gewinn) nicht über 25.000 Euro, sind sie im Gründungsjahr und im Folgejahr komplett beitragsfrei. Im dritten und vierten Jahr sind sie vom Grundbeitrag befreit, müssen aber die Umlage entrichten. Unabhängig davon sind Kleingewerbetreibende mit einem Gewinn bis 5.200 Euro generell vom Beitrag befreit. Danach wird ein jährlicher Beitrag fällig, der sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage auf den Gewerbeertrag zusammensetzt.
Eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmer und deren Angestellte. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Gefahrenklasse der Branche, der Versicherungssumme für den Unternehmer und der Lohnsumme eventueller Mitarbeiter.
Zusätzlich muss für jede Betriebsstätte der Rundfunkbeitrag entrichtet werden. Dies gilt auch für ein reines Home-Office, sobald es als offizielle Betriebsstätte des Unternehmens gemeldet ist. Die Höhe ist gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter.
Weitere Betriebskosten
Neben den Pflichtbeiträgen fallen weitere Kosten an, die für einen professionellen Geschäftsbetrieb essenziell sind. Dazu gehört die Führung eines Geschäftskontos, das zwar für Einzelunternehmer nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber zur sauberen Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen dringend zu empfehlen ist. Ebenso wichtig sind Versicherungen, allen voran eine Betriebshaftpflicht, die bei Schäden gegenüber Dritten schützt. Weitere Posten können Ausgaben für Buchhaltungssoftware, Steuerberatung, Marketing und Büromaterial sein.
Welche steuerlichen Pflichten sind mit einem Kleingewerbe verbunden?
Kleingewerbetreibende unterliegen denselben grundlegenden Steuerarten wie andere Unternehmer auch. Die wichtigsten sind die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Die konkrete steuerliche Belastung hängt vom Gewinn und von der Entscheidung bezüglich der Umsatzsteuer ab.
Einkommensteuer
Der Gewinn aus dem Kleingewerbe zählt zu den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ und muss in der persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Der Gewinn wird in der Regel durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Dieser Gewinn wird zu anderen Einkunftsarten (z.B. aus einer Anstellung) hinzuaddiert. Auf die Summe der Einkünfte wird der persönliche, progressive Einkommensteuersatz angewendet. Für das Jahr 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Nur Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird versteuert.
Gewerbesteuer
Jeder Gewerbebetrieb ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es jedoch einen entscheidenden Freibetrag: Erst ab einem jährlichen Gewerbeertrag (Gewinn) von 24.500 Euro fällt Gewerbesteuer an. Gewinne darunter sind von dieser Steuer befreit. Für den Gewinn, der den Freibetrag übersteigt, wird die Steuer berechnet.
Beispielrechnung zur Gewerbesteuer:
Ein Kleingewerbetreibender erzielt einen Gewinn von 44.500 Euro. Die Gemeinde hat einen Hebesatz von 400 % festgelegt.
- Gewerbeertrag: 44.500 €
- Abzüglich Freibetrag: 44.500 € - 24.500 € = 20.000 €
- Steuermessbetrag (3,5 % des gekürzten Ertrags): 20.000 € * 3,5 % = 700 €
- Zu zahlende Gewerbesteuer (Messbetrag * Hebesatz): 700 € * 400 % = 2.800 €
Ein Teil der gezahlten Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden, was die Belastung in vielen Fällen stark reduziert oder sogar neutralisiert.
Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung
Hier steht eine wichtige Entscheidung an. Gründer können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, wenn die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für das Jahr 2026 bedeutet dies: Der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr durfte 25.000 Euro nicht übersteigen und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Der Vorteil: Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, und es müssen keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt gesendet werden. Der Nachteil: Die in Eingangsrechnungen bezahlte Vorsteuer kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dies ist besonders bei hohen Anfangsinvestitionen ein finanzieller Nachteil. Alternativ kann freiwillig auf die Regelung verzichtet werden (Regelbesteuerung), was den Vorsteuerabzug ermöglicht, aber auch zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.
Wie funktioniert der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?
Nach der erfolgreichen Gewerbeanmeldung meldet sich das Finanzamt innerhalb weniger Wochen und fordert zur Abgabe des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ auf. Dieses Dokument ist der offizielle Startschuss für die steuerliche Registrierung des Unternehmens und muss seit einigen Jahren verpflichtend elektronisch über das ELSTER-Portal übermittelt werden.
Der Fragebogen dient dem Finanzamt dazu, alle relevanten Informationen für die steuerliche Einordnung des neuen Unternehmens zu sammeln. Auf Basis der Angaben werden die Steuernummer vergeben und die Höhe der Vorauszahlungen für Einkommen- und Gewerbesteuer festgelegt. Das sorgfältige und wahrheitsgemäße Ausfüllen ist daher von hoher Bedeutung.
Die wichtigsten Abschnitte im Überblick
- Allgemeine Angaben: Hier werden Stammdaten wie Name, Adresse, Bankverbindung und die private steuerliche Identifikationsnummer des Gründers erfasst.
- Angaben zum Unternehmen: Neben der genauen Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte wird hier auch die angemeldete Tätigkeit nochmals beschrieben.
- Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen: Dies ist ein kritischer Punkt. Das Finanzamt verlangt eine Schätzung der erwarteten Umsätze und Gewinne für das Gründungsjahr und das Folgejahr. Diese Zahlen sind die Grundlage für die Höhe der festzusetzenden Steuervorauszahlungen. Eine zu optimistische Schätzung kann die Liquidität durch hohe Vorauszahlungen belasten, während eine zu niedrige Schätzung zu empfindlichen Nachzahlungen führen kann. Eine realistische Planung ist hier entscheidend.
- Angaben zur Gewinnermittlung: Für ein Kleingewerbe wird hier in der Regel die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart ausgewählt.
- Angaben zur Umsatzsteuer: In diesem Abschnitt fällt die strategisch wichtige Entscheidung über die Umsatzbesteuerung. Hier wird per Ankreuzen entweder die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG beantragt oder es wird darauf verzichtet (Wahl der Regelbesteuerung). Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (also die Wahl der Regelbesteuerung) ist für fünf Jahre bindend und sollte gut überlegt sein.
Nachdem der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vollständig ausgefüllt und elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurde, prüft dieses die Angaben. Anschließend wird die betriebliche Steuernummer schriftlich mitgeteilt. Wurde die Regelbesteuerung gewählt oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für Geschäfte im EU-Ausland beantragt, wird diese ebenfalls zugeteilt.
Welche Rolle spielen Buchhaltung und Rechnungsstellung im Kleingewerbe?
Auch wenn die Buchführungspflichten für ein Kleingewerbe vereinfacht sind, bilden eine ordnungsgemäße Buchhaltung und korrekte Rechnungsstellung das Rückgrat des Unternehmens. Sie sind nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch die Basis für den finanziellen Überblick und unternehmerische Entscheidungen.
Vereinfachte Buchführung mittels EÜR
Kleingewerbetreibende sind in der Regel nicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet. Diese Pflicht greift erst, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden (aktuell 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn pro Jahr) oder das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Stattdessen genügt die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Bei der EÜR wird der Gewinn simpel ermittelt, indem die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen eines Jahres abgezogen werden. Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht oder von diesem abgeht, nicht zum Rechnungsdatum.
Grundlage: Sorgfältige Belegsammlung
Keine Buchung ohne Beleg – dieser Grundsatz gilt auch für die EÜR. Jede einzelne Einnahme und Ausgabe muss durch einen entsprechenden Beleg (Rechnung, Quittung, Kassenbon) nachgewiesen werden können. Diese Belege müssen systematisch gesammelt und geordnet werden. Eine digitale Archivierung ist zulässig, muss aber den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) entsprechen. Das bedeutet, die digitalen Belege müssen unveränderbar und nachvollziehbar gespeichert werden.
Korrekte Rechnungen schreiben
Eine ausgehende Rechnung muss alle gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 14 UStG enthalten. Dazu gehören unter anderem der vollständige Name und die Anschrift von Leistendem und Empfänger, die Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie Art und Umfang der Leistung.
Besonderheit für Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung zwingend erforderlich. Ein gängiger Satz lautet: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fehlt dieser Hinweis, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer vom Rechnungssteller nachfordern, auch wenn dieser sie nie vom Kunden erhalten hat. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Falle dar.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen beachten
Alle geschäftlichen Unterlagen müssen über einen bestimmten Zeitraum archiviert werden. Die Fristen beginnen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt oder empfangen wurde. Laut gesetzlicher Vorgabe gilt für Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse eine Frist von 10 Jahren, für Buchungsbelege eine Frist von 8 Jahren und für empfangene sowie versendete Geschäftsbriefe eine Frist von 6 Jahren.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Anmeldung vermieden werden?
Der Prozess der Kleingewerbeanmeldung ist zwar unkompliziert, birgt aber einige Fallstricke. Bestimmte Fehler können zu unnötigen Kosten, rechtlichen Problemen oder administrativem Mehraufwand führen. Eine vorausschauende Planung hilft, diese zu umgehen.
Fehler 1: Zu späte Anmeldung
Die Gewerbeanmeldung muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen, nicht erst nach einer „Probephase“. Eine vorsätzliche oder fahrlässig verspätete Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Behörden mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es empfiehlt sich, die Anmeldung bereits kurz vor dem Start durchzuführen.
Fehler 2: Unpräzise Tätigkeitsbeschreibung
Eine unüberlegte Beschreibung der Tätigkeit im Anmeldeformular kann sich später als problematisch erweisen. Eine zu enge Beschreibung (z.B. „Verkauf von Wollmützen“) macht bei jeder kleinen Sortimentserweiterung eine kostenpflichtige Gewerbeummeldung erforderlich. Eine zu weite, ungenaue Beschreibung (z.B. „Dienstleistungen aller Art“) wird vom Gewerbeamt oft nicht akzeptiert oder führt zu Nachfragen. Ideal ist ein Mittelweg, der die aktuelle Tätigkeit klar beschreibt und Raum für logische Entwicklungen lässt (z.B. „Herstellung und Handel mit Textilien und Accessoires“).
Fehler 3: Kleinunternehmerregelung unüberlegt wählen
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist für fünf Jahre bindend und hat weitreichende finanzielle Konsequenzen. Ein typischer Fehler ist die pauschale Nutzung der Regelung, um sich Verwaltungsaufwand zu sparen. Gründer mit hohen Anfangsinvestitionen (z.B. für Technik, Maschinen, Warenlager) verschenken bares Geld, da sie ohne Regelbesteuerung keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Wer überwiegend an Geschäftskunden (B2B) liefert, für den ist die Regelbesteuerung oft vorteilhafter, da die ausgewiesene Umsatzsteuer für den Kunden ein durchlaufender Posten ist.
Fehler 4: Mangelhafte Finanzplanung
Viele Gründer starten mit zu optimistischen Erwartungen und ohne detaillierten Finanzplan. Dies rächt sich, sobald die ersten Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Eine realistische Einschätzung der Einnahmen und eine lückenlose Erfassung aller Kosten sind überlebenswichtig. Ein gründlicher Prozess zum Businessplan schreiben, inklusive Liquiditätsplanung, hilft, finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Fehler 5: Erlaubnispflichten ignorieren
Nicht jedes Gewerbe kann ohne Weiteres angemeldet werden. Für viele Branchen bestehen spezielle Erlaubnis- oder Qualifikationspflichten. Beispiele sind das Handwerk (Meisterpflicht in zulassungspflichtigen Gewerken), die Gastronomie (Gaststättenkonzession, Hygieneschulung), das Bewachungsgewerbe (Sachkundeprüfung) oder der Handel mit bestimmten Waren. Die vorherige Recherche bei der IHK oder Handwerkskammer ist unerlässlich, um eine spätere Untersagung des Betriebs zu verhindern.
Häufige Fragen
Kann ein Kleingewerbe auch im Nebenerwerb betrieben werden?
Ja, die Anmeldung eines Kleingewerbes im Nebenerwerb ist ein sehr häufiger Fall. Der Anmeldeprozess und die steuerlichen Pflichten sind identisch mit einem hauptberuflichen Kleingewerbe. Es ist ratsam, den Arbeitgeber über die nebenberufliche Tätigkeit zu informieren, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
Muss für ein Kleingewerbe ein separates Geschäftskonto eröffnet werden?
Für Einzelunternehmer besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines separaten Geschäftskontos. Es wird jedoch dringend empfohlen, um private und geschäftliche Finanzen sauber zu trennen. Dies erleichtert die Buchführung und sorgt für mehr Transparenz gegenüber dem Finanzamt.
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbeschein und Gewerbeanmeldung?
Die 'Gewerbeanmeldung' bezeichnet den gesamten administrativen Vorgang der Registrierung einer gewerblichen Tätigkeit beim Gewerbeamt. Der 'Gewerbeschein' ist die schriftliche Bestätigung, die nach erfolgreicher Anmeldung vom Amt als Nachweis erhalten wird.
Ändert sich etwas, wenn die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung überschritten werden?
Ja. Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung mit sofortiger Wirkung. Bereits für den Umsatz, der zum Überschreiten der Grenze führt, muss Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden. Das bedeutet, es muss Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Kann die Anmeldung des Kleingewerbes rückgängig gemacht werden?
Eine Anmeldung kann nicht im Nachhinein 'ungeschehen' gemacht werden. Wenn die selbstständige Tätigkeit jedoch beendet wird, muss das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt wieder abgemeldet werden ('Gewerbeabmeldung'). Dies ist jederzeit formlos oder per Formular möglich.
Welche Rechtsform hat ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist keine eigene Rechtsform. In den meisten Fällen wird es als Einzelunternehmen geführt. Gründen mehrere Personen gemeinsam ein Kleingewerbe, handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Rechenbeispiele beruhen auf angenommenen Werten.